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   OLG Stuttgart, 06.03.2001 - 12 U 158/00   

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https://dejure.org/2001,20555
OLG Stuttgart, 06.03.2001 - 12 U 158/00 (https://dejure.org/2001,20555)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.03.2001 - 12 U 158/00 (https://dejure.org/2001,20555)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06. März 2001 - 12 U 158/00 (https://dejure.org/2001,20555)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • OLG-Report Stuttgart 2002, 57
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG München, 08.02.1991 - 23 U 5723/90

    Wie weit reicht eine Schiedsabrede?

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.03.2001 - 12 U 158/00
    Eine umfassende Streiterledigung vor einem Gericht entspricht nämlich dem Parteiinteresse (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1991, 602 ; OLG München, BauR 1991, 496).
  • OLG Köln, 23.09.2010 - 19 SchH 15/10

    Auslegung einer Schiedsklausel in einem Praxiskaufvertrag

    Dies entspricht dem regelmäßigen Interesse der Parteien an einer umfassenden Streiterledigung vor einem einheitlichen Gericht (vgl. OLG Stuttgart vom 06.03.2001 - 12 U 158/00 - Rn. 29, zitiert nach juris).
  • OLG München, 26.01.2016 - 34 SchH 13/15

    Übergang eines Vertragsverhältnisses einschließlich Schiedsvereinbarung vom

    Zudem sind Schiedsvereinbarungen, die - wie hier - Streitigkeiten aus einem Vertrag allgemein dem Schiedsgericht zuweisen, nach ihrem Sinn und Zweck und nach dem regelmäßigen Interesse der Parteien an einer umfassenden Streiterledigung vor einem einheitlichen Gericht grundsätzlich weit auszulegen (BGH NJW 2004, 2898/2899; WM 1971, 308/309; OLG München, 7 U 3722/04, NJW 2005, 832 f.; OLG Stuttgart vom 6.3.2001, 12 U 158/00, juris Rn. 29).
  • OLG Karlsruhe, 18.06.2018 - 10 Sch 2/18

    Kaufvertrag: Wirksamkeit einer Schiedsklausel

    Im Zweifel umfasst eine Schiedsvereinbarung auch spätere Nachträge oder Konkretisierungen (OLGR Stuttgart 2002, 57; OLG Karlsruhe SchiedsVZ 2008, 47; OLG München, Beschl. v. 30.08.2011 - 34 SchH 8/11; Zöller/Geimer, a.a.O. Rn. 81 m.w.N.; einschränkend MüKo-ZPO/Münch, 5. Aufl., § 1029 Rn. 112), unter Umständen sogar Streitigkeiten aus anderen, zusammenhängenden Verträgen (Stein/Jonas/Schlosser aaO. Rn. 36 m.w.N.).
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